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Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz, K-LPG (K …

(3b) Pflanzenschutzmittel dürfen nach Beendigung der Frist für die Beseitigung, Lagerung und den Verbrauch der Lagerbestände im Betrieb gelagert werden, wenn die Lagerung nachweislich zur Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber dient. Sie sind so zu kennzeichnen, dass daraus eindeutig der vorgesehene Bestimmungszweck hervorgeht.

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